Herausgabe von IP-Adressen

Datenschutz und Datensicherheit - DuD(2010)

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摘要
Zusammenfassung Mit seiner Entscheidung vom 2.7.2008 verpflichtete das OLG Hamburg den Sharehoster „RapidShare“ zur Speicherung und Herausgabe der IP-Adressen urheberrechtsverletzender Nutzer an die jeweiligen Rechteinhaber. Eine solche Weitergabe ist jedoch weder aufgrund von § 101 Abs. 9 UrhG noch gemäß § 14 Abs. 2 TMG zulässig. Auch die europäischen Datenschutzrichtlinien und die Enforcement-Richtlinie erlauben die Übermittlung von IP-Adressen an Rechteinhaber nicht. Der Beitrag behandelt die datenschutzrechtlichen Probleme im Zusammenhang mit der Speicherung und Übermittlung der IP-Adressen vor dem Hintergrund des Urteils.
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